3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch nichts darüber gesagt, ob bei der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (oder Überführung vom Geschäftsvermögens in das Privatvermögen) für die Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG, eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden zur Anwendung kommt, oder eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat.