Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2011 vom 2.12.2011). Dass es sich im vorliegenden Fall bei den überführten Grundstücken um land- oder forstwirtschaftliche handelt, deren Einzelobjekte (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) nach einer zivilrechtlichen Betrachtung unter die privilegierte Besteuerung von Art. 18 Abs. 4 DBG fallen, ist insoweit unbestritten.