3.1 Vorliegend steht nicht in Frage, dass das Recht der direkten Bundessteuer oder auch das Steuerharmonisierungsgesetz (anders die kantonale Grundstückgewinnsteuer: vgl. § 105 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) keine eigenständige Definition des Begriffs des Grundstücks kennt und daher (vermutungsweise) der in Art. 18 Abs. 4 DBG verwendete Grundstücksbegriff sich mit der zivilrechtlichen Definition deckt (oder entsprechend der kantonalen Grundstückgewinnsteuer sich jedenfalls weitgehend an das Zivilrecht anlehnt).