Abschreibungen könnten begriffslogisch nur "wiedereingebracht" werden, wenn diese im Veräusserungszeitpunkt (bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen) auch tatsächlich realisiert werden könnten. Demgegenüber würden nach der Meinung der Beschwerdeführerin die nicht mehr realisierbaren Abschreibungen kurzerhand auf das (nicht abgeschriebene) Land und die Gebäude (mit einem höheren Verkehrswert) "umgelagert", wodurch jedoch faktisch ein Teil des aus der Veräusserung bzw. Überführung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes realisierten (Wertzuwachs-)Gewinns dem Sinn und Zweck von Art.