Sinn und Zweck von Art. 18 Abs. 4 DBG sei es, die durch"„Überabschreibungen" erwirkte Reduktion des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Realisation dieser "Überabschreibungen" (nachträglich) der systematisch korrekten Besteuerung, nämlich der Einkommenssteuer zuzuführen. Abschreibungen könnten begriffslogisch nur "wiedereingebracht" werden, wenn diese im Veräusserungszeitpunkt (bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen) auch tatsächlich realisiert werden könnten.