18 Abs. 4 DBG falle. Die Beschwerdeführerin bringe keine sachlichen Gründe für eine steuerrechtliche Korrektur vor, welche ein Abweichen von der Gliederung der Vermögensbestandteile und der Bewertungsmethode rechtfertigen würden. Die ganze Argumentation der Beschwerdeführerin beschränke sich auf den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, während das Rechnungslegungsrecht und insbesondere das im Steuerrecht geltende Massgeblichkeitsprinzip vollkommen ausgeblendet würden. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist die objektbezogene Einzelbehandlung der Gebäude und des Landes bei der Besteuerung der kumulierten Abschreibungen nicht nur zulässig, sondern geradezu zwingend. Sinn und Zweck von Art.