Im Handelsrecht sei eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen gleichartigen Vermögensgegenständen zulässig, woran es bei Gebäuden und Boden in aller Regel fehle. Die Beschwerdeführerin leite genau diese unzulässige Verrechnung aus dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff und dem damit verbundenen Akzessionsprinzip ab, und verkenne damit, dass der zivilrechtliche Grundstücksbegriff einzig für die Frage massgebend sei, ob ein zu beurteilendes Grundstück in den Geltungsbereich von Art. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und somit in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 4 DBG falle.