Weshalb die gesonderte Bewertung von Gebäuden und Boden, wie sie von den Steuerbehörden mit den entsprechend gestalteten Formularen verlangt werde, erst und gerade für die Überführung der Gebäude und des Bodens vom Geschäfts- ins Privatvermögen geändert werden solle, indem Gebäude und Boden im Sinne des zivilrechtlichen Grundstückbegriffs zusammengefasst würden, sei nicht ersichtlich. Im Handelsrecht sei eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen gleichartigen Vermögensgegenständen zulässig, woran es bei Gebäuden und Boden in aller Regel fehle.