Die Tatsache, dass die Gebäude in der Buchhaltung einzeln bilanziert und abgeschrieben worden seien, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung. Weshalb die gesonderte Bewertung von Gebäuden und Boden, wie sie von den Steuerbehörden mit den entsprechend gestalteten Formularen verlangt werde, erst und gerade für die Überführung der Gebäude und des Bodens vom Geschäfts- ins Privatvermögen geändert werden solle, indem Gebäude und Boden im Sinne des zivilrechtlichen Grundstückbegriffs zusammengefasst würden, sei nicht ersichtlich.