2.3 Der Beschwerdegegner kommt insbesondere unter Bezugnahme auf den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2014 IV Nr. 11 vom 17. Oktober 2014 ebenfalls zum Ergebnis, dass für die Überführung der landwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen die Methode der buchmässigen Einzelbewertung von Gebäuden und Boden zu belassen sei. Dabei wird vom Beschwerdegegner hervorgehoben, dass es nicht um die Auslegung des Grundstückbegriffs im steuergesetzlichen Tatbestand gehe, sondern um die Zuordnung von Abschreibungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.