Indirekt würden damit die Wertzuwachsgewinne von Wohnhaus und Land besteuert bzw. die effektiven Wertminderungen der Objekte (Stall inkl. Jauchegrube und Remise) als fiktive wiedereingebrachte Abschreibungen zur Besteuerung herangezogen. Der Wertzuwachsgewinn von Wohnhaus und Land müsse deshalb unberücksichtigt bleiben und es sei somit der Überführungswert mittels objektweiser Betrachtung unter Berücksichtigung der erfolgten Wertminderungen der verschiedenen Objekte (Stall, Gebäude, etc.) zu ermitteln.