Zum anderen würden mit der Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der gesamten Grundstücke für die Festlegung der wiedereingebrachten Abschreibungen (immer) die Anlagekosten zum Tragen kommen, weil der Verkehrswert des gesamten Grundstückes die Wertzuwachsgewinne des Wohnhauses und Landes berücksichtige und dieser Verkehrswert dadurch (immer) einen höheren Wert aufweise als die Anlagekosten. Indirekt würden damit die Wertzuwachsgewinne von Wohnhaus und Land besteuert bzw. die effektiven Wertminderungen der Objekte (Stall inkl. Jauchegrube und Remise) als fiktive wiedereingebrachte Abschreibungen zur Besteuerung herangezogen.