Zum einen sei dies die Abkehr von der steuerlichen Berücksichtigung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und somit von der Stetigkeit der Buchhaltung. Zum anderen würden mit der Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der gesamten Grundstücke für die Festlegung der wiedereingebrachten Abschreibungen (immer) die Anlagekosten zum Tragen kommen, weil der Verkehrswert des gesamten Grundstückes die Wertzuwachsgewinne des Wohnhauses und Landes berücksichtige und dieser Verkehrswert dadurch (immer) einen höheren Wert aufweise als die Anlagekosten.