2.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erachtet demgegenüber die Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) aus zwei Gründen als nicht stichhaltig. Zum einen sei dies die Abkehr von der steuerlichen Berücksichtigung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und somit von der Stetigkeit der Buchhaltung.