Steuerverwaltung nur den einen Schluss zu, dass das Grundstück GB Nr. F.________ als Einheit betrachtet werden müsse und eine objektmässige Behandlung unzulässig sei, da sonst eine ungewollt zu tiefe Besteuerung resultiere (vorliegend Kapitalgewinn anstatt Fr. 204'212.-- lediglich Fr. 55'438.--). Sollten die kumulierten Verkehrswerte tiefer ausfallen als die kumulierten Anlagekosten, so wäre nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung (wiederum entsprechend einer Gesamtbetrachtung) die Differenz zwischen den tieferen kumulierten Verkehrswerten und den kumulierten Buchwerten zu besteuern.