Privatvermögen in der Höhe von Fr. 204'212.-- führe. Demgegenüber habe die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern pro Objekt die Differenz zwischen Verkehrswerten oder Anlagekosten und den Buchwerten besteuert (die Steuerverwaltung habe jeweils pro Objekt den tieferen Wert herangezogen). Die Überlegungen lassen nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung nur den einen Schluss zu, dass das Grundstück GB Nr. F.________ als Einheit betrachtet werden müsse und eine objektmässige Behandlung unzulässig sei, da sonst eine ungewollt zu tiefe Besteuerung resultiere (vorliegend Kapitalgewinn anstatt Fr. 204'212.-- lediglich Fr. 55'438.--).