___ verbundenen Objekte (vorliegend Fr. 366'305.--) und den kumulierten Buchwerten aller mit dem Grundstück verbundenen Objekte (vorliegend Fr. 162'093.--) zu besteuern seien (dies entspreche den wiedereingebrachten Abschreibungen), was zur Besteuerung des Gewinns aus der Überführung des Grundstücks GB Nr. F.________ vom Geschäfts- ins 6 Privatvermögen in der Höhe von Fr. 204'212.-- führe.