18 Abs. 4 DBG zu versteuernden Differenz zwischen den Anlagekosten (sofern diese tiefer ausfielen als die Verkehrswerte) und den Buchwerten sei deshalb von einer Gesamtbetrachtung auszugehen (kumulierte Anlagekosten minus kumulierte Buchwerte). Davon ausgehend, dass die kumulierten Verkehrswerte höher ausfielen als die kumulierten Anlagekosten, bedeute dies folglich, dass die Differenz zwischen den kumulierten Anlagekosten aller mit dem Grundstück GB Nr. F.___