Aufgrund des Akzessionsprinzips seien auch alle fest mit dem Boden verbundenen Gebäude diesem Grundstück zuzurechnen und der Boden und die Gebäude steuerlich als Einheit zu behandeln. Weil in Art. 18 Abs. 4 DBG ausdrücklich von (landwirtschaftlichen) "Grundstücken" die Rede sei, sei somit eine "Einzelfallbetrachtung" nicht sachgerecht, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass die einzelnen fest mit dem Boden verbundenen Gebäude einzeln bilanziert und abgeschrieben worden seien. Für die Berechnung der nach Art. 18 Abs. 4 DBG zu versteuernden Differenz zwischen den Anlagekosten (sofern diese tiefer ausfielen als die Verkehrswerte) und den Buchwerten