DBG dem Gesetzeswortlaut entspricht oder zu einer zu tiefen Besteuerung führt und folglich eine Gesamtbetrachtung anzuwenden ist. Die Eidg. Steuerverwaltung argumentiert, da das Steuerrecht keine eigene Definition des Grundstückbegriffs vorsehe, habe sich die Definition des steuerrechtlichen Grundstücks nach dem Zivilrecht auszurichten. Aufgrund des Akzessionsprinzips seien auch alle fest mit dem Boden verbundenen Gebäude diesem Grundstück zuzurechnen und der Boden und die Gebäude steuerlich als Einheit zu behandeln.