2.1 Die Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) ist der Ansicht, dass die von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz angewandte Praxis im Zusammenhang mit der privilegierten Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG nicht bundesrechtskonform sei. Die Eidg. Steuerverwaltung stellt in Frage, ob die von der Steuerverwaltung angewandte Methode der "Einzelfallbetrachtung" in Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG dem Gesetzeswortlaut entspricht oder zu einer zu tiefen Besteuerung führt und folglich eine Gesamtbetrachtung anzuwenden ist.