Buchwert vorliegt (detaillierte Aufteilung auf Boden, Gebäude wie Wohnhaus, Stall usw.). Nach dieser Praxis wird grundsätzlich der Verkehrswert des Einzelobjektes beim Überführungswert berücksichtigt. Liegt jedoch der Anlagewert des Einzelobjektes tiefer als der Verkehrswert, so wird beim Überführungswert der Anlagewert angerechnet.