Dank der Wiedereinbringung der Abschreibungen wird die seinerzeitige Einkommensminderung durch den nunmehrigen Einkommenszufluss wieder rückgängig gemacht (Locher, a.a.O., N 186 zu Art. 18 DBG). Art. 18 Abs. 4 DBG ist jedoch keine Besteuerungsgrundlage, sondern hat nur eine Begrenzungsfunktion; Kapitalgewinne (oder Überführungsgewinne) auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (bis zur Höhe der Anlagekosten) sind deshalb nicht nach Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 159 zu Art. 18 DBG; Locher, a.a.O., N 186 zu Art.