8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind folgerichtig die wiedereingebrachten Abschreibungen, da diese ja bei der Begründung zu Steuerentlastungen geführt haben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 161 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016 vom 29.9.2016 Erw. 3.3; 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5). Dank der Wiedereinbringung der Abschreibungen wird die seinerzeitige Einkommensminderung durch den nunmehrigen Einkommenszufluss wieder rückgängig gemacht (Locher, a.a.