4 1.4 Mit Art. 18 Abs. 4 DBG wird im Bereich der direkten Bundessteuer an der grundsätzlichen Steuerfreiheit unter dem alten Recht von nicht in einem buchführungspflichtigen Betrieb erzielten Veräusserungsgewinnen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken festgehalten. Indem die Gewinne nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften zugerechnet werden, bleiben Wertzuwachsgewinne steuerfrei (bzw. werden Wertzuwachsgewinne nur auf kantonaler Ebene bei der Veräusserung des Grundstücks mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m.