1.3 Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sieht Art. 18 Abs. 4 DBG eine Sonderregelung vor: Die Gewinne aus der Veräusserung solcher Grundstücke werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Wertzuwachsgewinne in der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten bleiben bei der direkten Bundessteuer damit steuerfrei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_162/2016, 2C_163/2016 vom 29.9.2016 Erw. 4.1; 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw.