Es ist somit sowohl über die allfälligen wiedereingebrachten Abschreibungen wie auch über einen allfälligen Wertzuwachsgewinn abzurechnen. Der Überführungsgewinn entspricht deshalb der Differenz zwischen dem Verkehrswert des in das Privatvermögen überführten Geschäftsvermögens und dessen steuerlich massgebendem Buchwert (Grundsatz der veräusserungsgleichen Behandlung) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 88 zu Art.