1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Satz 1). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Satz 2). Dabei haben grundsätzlich sämtliche Privatentnahmen zum Verkehrswert zu erfolgen. Es ist somit sowohl über die allfälligen wiedereingebrachten Abschreibungen wie auch über einen allfälligen Wertzuwachsgewinn abzurechnen.