2A.22/2004 vom 5.10.2004 Erw. 2.1). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG können (bei selbständiger Erwerbstätigkeit) von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen nach Art. 28 und 29 DBG (Art. 27 Abs. 2 Bst. a DBG) und die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG).