Im Unterschied zur Steuerverwaltung des Kantons Schwyz geht die Eidg. Steuerverwaltung bei der Überführung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen davon aus, dass die Ermittlung des Liquidationsgewinns bzw. der wiedereingebrachten Abschreibungen (bis zur Höhe der Anlagekosten) aufgrund einer Gesamtbewertung (ohne Aufteilung in die Einzelobjekte Land und Gebäude) auf der Basis des gesamten Verkehrswerts resp. des tieferen gesamten Anlagewerts des jeweiligen landwirtschaftlichen "Grundstückes" (GB Nr. F.________ und GB Nr. G.________) zu erfolgen hat: