B. Mit Veranlagungsverfügung 2013 vom 12. Januar 2016 legte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) bei den direkten Bundessteuern den steuerbaren Liquidationsgewinn auf Fr. 36'200 fest und berechnete als Sondersteuer Bund auf dem Liquidationsgewinn (fiktiver Einkauf Fr. 36'200 und übriger Liquidationsgewinn Fr. 0) einen Steuerbetrag von Fr. 34.45 (vgl. Steuerakten 2013 act. 3 f.).