{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2016 11\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n 14\nEine Einzelbewertung von Land und Gebäuden (statt einer Gesamt- bzw.\nGruppenbewertung) ist bei geschäftlichen Grundstücken handelsrechtlich und\nsteuerrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht auch den Weisungen der\nSteuerbehörden und Merkblättern der Eidg. Steuerverwaltung. Der Grundsatz\nder Einzelbewertung von Land und Gebäuden gilt jedoch nicht nur für die Frage\nder Zulässigkeit von ordentlichen Abschreibungen, sondern selbstredend auch\nfür allfällige (ausserordentliche) Wertberichtigungen und/oder Verluste bei\nVeräusserung oder Überführung vom Geschäftsvermögen in das\nPrivatvermögen.\n\nNach zu befürwortender Ansicht ist deshalb für die Ermittlung der\nwiedereingebrachten Abschreibungen auf land- und forstwirtschaftlichen\nGrundstücken auf eine Einzelbetrachtung abzustellen (vgl. Julia von Ah, in: Klöti-\nWeber/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl.\n2015, N 163 zu § 27 StG/AG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Aargau). Die Ergebnisse der Einzelbetrachtung\nsind anschliessend gemeinsam in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.\n\nAls Landwirt war der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht zur Eintragung in\ndas Handelsregister verpflichtet (vgl. Art. 934 aOR; Art. 36 Abs. 1 der\nHandelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007) und\ndemgemäss auch nicht buchführungs- und rechnungslegungspflichtig (Art. 957\nAbs. 1 aOR; vgl. zum neuen Rechnungslegungsrecht in Kraft seit 1.1.2013: Art.\n957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Beschwerdegegner hat jedoch freiwillig eine\nkaufmännische Buchhaltung geführt (vgl. Steuerakten 2013 act. 41 ff.). Dabei hat\ner nachweislich eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden geführt und die\nBuchwerte (Wohnhaus, Ökonomiegebäude, Leichtbauten, Mast- und Legehallen,\nBoden) wurden in der Bilanz (inkl. Schlussbilanz; Steuerakten 2013 act. 10) und\nin der Finanzbuchhaltung im Anlageinventar im Detail ausgewiesen (vgl.\nBeschwerdeakten act. 13 ff.).\n\nEntgegen der Beschwerdeführerin lässt die Verwendung des Begriffs des\n\"Grundstückes\" im Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht den Schluss\nzu, dass ungeachtet der Verbuchungsart (Einzel- oder Gesamtbetrachtung) bei\nder Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (oder\nÜberführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen) für die\nBerechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4\nDBG, eine Gesamtbewertung des Grundstückes (Land und Gebäude\nzusammen) zu erfolgen hat und eine Einzelbewertung von Land und Gebäuden\nnicht zur Anwendung kommt. Insbesondere kann Art. 18 Abs. 4 DBG nicht als\nsteuerrechtliche Korrekturnorm betrachtet werden, welche ein steuerliches\n\n15\nAbweichen von einer (bisher) gewählten handelsrechtskonformen Bilanzierungsund Bewertungsmethode erlauben würde.\n\nEbenso wenig drängt sich aus Rechtsgleichheits- und Praktikabilitätsgründen die\nSchlussfolgerung auf, wonach ungeachtet der (bisherigen) Verbuchungsart für\ndie Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen, nach Art. 18 Abs. 4\nDBG, die Differenz zwischen den Anlagekosten für das Grundstück inkl. Bauten\nund dem Buchwert für das Grundstück inkl. Bauten zu berechnen sei (anders\noffenbar Verwaltungsgericht des Kantons Aargau VGE vom 20.5.2009,\nWBE.2008.385 Erw. 5.3.4.3 f.; VGE vom 16.6.2010, WBE.2009.245, Erw. 4.2;\nzit. bei Julia von Ah, a.a.O., N 163 zu § 27 StG/AG).\n\nDie Gleichbehandlung ist vielmehr dadurch zu gewährleisten, indem den\nSteuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit offen steht, eine Überführung\naufgrund einer Einzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) zu verlangen.\nVoraussetzung für die Einzelbewertung ist, dass spätestens in der Schlussbilanz\neine entsprechende Aufteilung vorliegt, welche durch die Steuerbehörden\nüberprüft werden kann (vgl. auch Ziff. 3 des Merkblatts Landwirtschaft der\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 4.12.2006). Damit kann auch den\nErfordernissen der Praktikabilität entsprochen werden.\n\nWenn unter den gegebenen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen eine\nÜberführung aufgrund einer Einzelbewertung verlang wird, kann darin auch kein\nVerstoss gegen das Willkürverbot (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens)\noder den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit erblickt werden.\n\n4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Kosten\ndes verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nZudem ist dem obsiegenden Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden\nBeschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1‒3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).\n\nDie Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen\nGebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der\nordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in §\n14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die\nBemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen)\nfestgelegt.\n16\n17\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}