{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Aufl. 1992, N 243 und N 248\nzu Art. 49 Abs. 1 Bst. b BdBSt), wonach Boden, da grundsätzlich nicht\nabnutzbar, sowie Gebäude und Bauten als Abschreibungsobjekte getrennt zu\nbewerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_22/2004 vom 5.10.2004 Erw.\n2.2.2; vgl. auch Urteil 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2). Grund und\nBoden unterliegen in der Regel keiner Abnutzung und sind damit auch nicht\nabschreibungsbedürftig (Urteil des Bundesgerichts 2C_142/2012 vom\n12.12.2013 Erw. 2.4). Demgegenüber ging das Bundesgericht in seiner früheren\nRechtsprechung bei der Frage, ob bei Grundstücken Baugrund und Gebäude als\nzwei verschiedene Abschreibungsobjekte zu betrachten sind, noch von der\nzivilrechtlichen Betrachtung (superficies solo cedit) aus, weshalb\nWertverminderungen auf Gebäuden mit Wertvermehrungen auf Grund und\nBoden ausgeglichen werden konnten (vgl. BGer 23.11.1962 publiziert in ASA 32\n[1963/64], S. 26 Erw. 3; ASA 31, S. 434; ASA 30, S. 36; ASA 26, S. 448; ASA 29,\nS. 76).\n\nIm Weiteren hatte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Vornahme\nvon Abschreibungen auf landwirtschaftlichen Grundstücken auch bereits mit der\nFrage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der\nBewertungsmethode steuerlich statthaft ist. Im Urteil 2P.259/2005 vom 27.\nSeptember 2005 erachtete das Bundesgericht es nicht als willkürlich, dass von\nden Steuerbehörden (und Steuerjustizbehörden) eine ausserordentliche\nAbschreibung auf einem einzelnen Grundstück verweigert wurde, weil die\nGrundstücke in der Buchhaltung stets gesamthaft unter einer Position bilanziert\nworden waren, weshalb Abschreibungen nur soweit zugelassen wurden, als sie\nmit Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens\nangezeigt waren (vgl. Erw. 3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.201/2006\nvom 22. August 2007 ist dagegen ein Wechsel von der Gesamt- zur\nEinzelbewertung oder eine Kombination der Bewertungsarten nicht\nausgeschlossen, wenn das fragliche Land sofort nach Erwerb buchmässig\neindeutig ausgesondert, d.h. separat bilanziert und bewertet wird. Wo das\nzugekaufte Grundstück demgegenüber erst später ausgeschieden und separat\nbewertet werden soll, wird ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher\nParzellen als unumgänglich erachtet. Weitergehende Wahlmöglichkeiten würden\nnach Ansicht des Bundesgerichts zu unübersichtlichen Verhältnissen führen und\ndamit die Überprüfung durch die Steuerbehörden übermässig erschweren (vgl.\nErw. 4.4).\n\n13\n3.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist in einem früheren\nEntscheid im Zusammenhang mit der Vornahme von Abschreibungen auf einer\nüberbauten Geschäftsliegenschaft (Fabrikgebäude sowie Grund und Boden) der\nEinzelbetrachtung gefolgt (vgl. VGE 344/79 vom 21.9.1979 i.S. M. AG publiziert\nin StPS 1984 S. 92 ff.). In seinen Erwägungen führte es aus, in der\nUnternehmenswirtschaftslehre gelte der Grundsatz der Einzelbewertung, welcher\nbesagt, dass jedes Wirtschaftsgut, welches einer individuellen Bewertung fähig\nsei, auch individuell zu bewerten sei. Dass zivilrechtlich gesehen das Eigentum\nan Grund und Boden auch alle Bauten umfasse, stehe der individuellen\nErfassung von Boden und Bauten nicht entgegen. Wenn nicht die\nEinzelbewertung angewandt werde und wenn eine Abschreibung nur bis zum\naktuellen Verkehrswert des Bodens zugelassen werde, so führe dies dazu dass\nWertverminderungen auf der Baute durch Wertvermehrungen auf dem Boden\nausgeglichen würden. Nicht nur werde das Unternehmen mit Hilfe einer\nsteuerrechtlich fingierten buchmässigen Höherbewertung um eine\ngeschäftsmässig begründete und damit zulässige Abschreibung gebracht,\nsondern es werde auch der die handels- und steuerrechtliche Erfolgsermittlung\nbeherrschende Grundsatz der Imparität missachtet (vgl. Erw. 5).\n\n3.7 Die Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz berücksichtigt im\nBereich der Abschreibungen grundsätzlich das Merkblatt A 1995 der Eidg.\nSteuerverwaltung betreffend Abschreibungen auf dem Anlagevermögen\ngeschäftlicher Betriebe sowie die besonderen Merkblätter für Land- und\nForstwirtschaftsbetriebe [Merkblatt A/2001], Elektrizitätswerke,\nSchifffahrtsanlagen und Luftseilbahnen (abrufbar im Internet unter:\nwww.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundes-steuer/direktebundessteuer/fachinformationen/merkblaetter.html) (vgl. Schwyzer Steuerbuch\n70.21: Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen\nund Rücklagen [WAWR] vom 24.10.2006). Bei der Höhe der Abschreibungssätze\nwird grundsätzlich unterschieden, ob die Gestehungskosten der Gebäude bzw.\nder restliche Buchwert separat aktiviert sind, oder Gebäude und Land zusammen\nin einer einzigen Bilanzposition erscheinen. Die Merkblätter richten sich an\nkantonale Steuerbehörden sowie an Steuerpflichtige.\n\n3.8 Ausgangspunkt für die Ermittlung der wiedereingebrachten\nAbschreibungen bei der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher\nGrundstücke muss deshalb sein, dass bei Grundstücken des Anlagevermögens\ngeschäftlicher Betriebe das Land sowie die darauf stehenden Gebäude und\nBauten handels- und steuerrechtlich regelmässig einer Einzelbewertung\nunterliegen und separate Abschreibungsobjekte darstellen.\n\n"}