{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2016 11\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n3.4 Bereits im Handelsrecht kommt beim Bewertungsvorgehen der Frage der\nEinzel- oder Gesamtbewertung (bzw. nach der Terminologie im neuen\nRechnungslegungsrecht nunmehr \"Gruppenbewertung\" genannt) eine\nwesentliche Bedeutung zu. Einzelbewertung bedeutet, dass die\nVermögensgegenstände (und Passivposten) einzeln zu bewerten sind. Die\nRegeln für Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip, verlustfreie Bewertung u.a.)\nsind für die Vermögensgegenstände einzeln anzuwenden, wogegen allfällige\nWertsteigerungen bei anderen Posten derselben Bilanzposition wegen der\nkonsequenten Befolgung des Kostenwertprinzips nicht geltend gemacht werden\nkönnen. Bei der Methode der Gesamtbewertung wird der Grundsatz der Vorsicht\nin weniger strenger Art ausgelegt; es wird lediglich verlangt, dass der\nausgewiesene Posten als Ganzes korrekt bewertet ist; Minderwerte und\nWertsteigerungen innerhalb des Bilanzpostens sind zur kompensatorischen\nVerrechnung zugelassen (vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch\nder Wirtschaftsprüfung [HWP], Bd. 1, 2009, S. 141 f.; zum neuen\nRechnungslegungsrecht: HWP, Band \"Buchführung und Rechnungslegung\",\n2014, S. 60).\n\nDas alte Rechnungslegungsrecht äusserte sich zu den Methodenalternativen der\nEinzel- oder Gesamtbewertung nicht (HWP [2009], S. 141). In jahrelanger\nRechnungslegungspraxis hat sich ein Methodenwahlrecht entwickelt. Die\nMethode der Einzelbewertung als konsequente Ausgestaltung des\nVorsichtsprinzips findet sich ebenso wie die Gesamtbewertung. Nach\nüberwiegender Auslegungsart ist allerdings bei der Gesamtbewertung eine\nVerrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen artgleichen\nVermögensgegenständen (und Passivposten) zulässig (HWP [2009], S. 142). Da\nbei der Alternative Einzel- oder Gesamtbewertung ein Methodenwahlrecht\nvorliegt, ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (Art. 662a Abs. 3 OR) zu\nbeachten (HWP [2009], S. 143).\n\nMit dem neuen Art. 960 Abs. 1 OR (in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom\n23.12.2011 [Rechnungslegungsrecht], in Kraft seit 1.1.2013) wurde der\nGrundsatz der Einzelbewertung im Rechnungslegungsrecht eingeführt. Nach\nneuem Recht müssen Aktiven und Verbindlichkeiten einzeln bewertet werden,\nsofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung\n11\nnicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden (Art. 960 Abs. 1 OR).\nDanach erscheint klar, dass Grundstücke, wobei unter \"Grundstück\" in der\nRechnungslegungspraxis nur das Land verstanden wird, und Bauten in der Regel\neinzeln zu bewerten sind (vgl. HWP [2014], S. 189 und S. 191). Gleichzeitig wird\njedoch eingeräumt, dass es in sachlich begründeten Einzelfällen vertretbar sein\nkann, betrieblich gemeinsam genutzte Grundstücke und Bauten für die\nAbschlusserstellung als Bewertungseinheit zusammenzufassen (HWP [2014],\nS. 191). Soweit im neuen Rechnungslegungsrecht die Beurteilung der\nZulässigkeit der Gruppenbewertung einen Ermessensspielraum beinhaltet,\nstellen Willkürfreiheit und die Stetigkeit in der Anwendung wichtige Kriterien dar\n(HWP [2014], S. 61). Das neue Rechnungslegungsrecht verlangt ebenfalls, dass\nbei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu\nverwenden sind (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).\n\n3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll im schweizerischen\nSteuerrecht (grundsätzlich) das Prinzip der Einzelbewertung gelten. Danach ist in\nder Bilanz jedes einheitliche Wirtschaftsgut für sich zu bewerten und darf die\nWertsteigerung eines Vermögenswertes nicht mit der Entwertung eines anderen\nkompensiert werden. Zwar kann eine Gruppenbewertung bei mehr oder weniger\ngleichartigen Gütern - etwa bei der Bilanzierung des Vorratsvermögens -\nausnahmsweise zulässig sein. Für hochwertige Wirtschaftsgüter ist die\nEinzelbewertung jedoch die Regel und jedenfalls handels- und steuerrechtlich\nnicht unzulässig (vgl. Urteile 2C_1155/2014 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom\n22.8.2007 Erw. 3.3; 2A.549/2005 vom 16.6.2006 Erw. 3; 2P.259/2005 vom\n27.9.2005 Erw. 3; 2A.22/2004 vom 5.10.2004 Erw. 2.2.2; 2A.571/1998 Erw. 3b).\n\nAus dem Prinzip der Einzelbewertung leitet die Rechtsprechung des\nBundesgerichts (zunächst) ab, dass bei der Bewertung von Liegenschaften\nnormalerweise die einzelne Bodenparzelle die Bewertungseinheit bildet.\nWertabnahmen, die ausnahmsweise auf einzelnen Parzellen eintreten, dürfen\ndaher nicht mit Wertzunahmen ausgeglichen werden, die auf anderen Parzellen\neingetreten sind, kann doch der Steuerpflichtige nicht zur bilanzmässigen\nAufwertung dieser Parzellen gezwungen werden. Diese Grundsätze gelten auch\nfür landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.3.2; 2A.201/2006 vom 22.8.2007 Erw. 3.3;\n2A.571/1998 vom 25.1.2000 Erw. 3b).\n\nFerner hat das Bundesgericht bei dieser Gelegenheit bereits durchblicken\nlassen, dass es bei bebauten Grundstücken inzwischen ebenfalls der\nBetrachtungsweise folgt (vgl. Markus Reich/Marina Züger, in: Zweifel/Athanas\n[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, N 15\n\n"}