{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2016 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:15:50", "Checksum": "395f6954ccc72e0481380a58f712a1d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2016 11\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch\nnichts darüber gesagt, ob bei der Veräusserung eines land- oder\nforstwirtschaftlichen Grundstückes (oder Überführung vom Geschäftsvermögens\nin das Privatvermögen) für die Berechnung der wiedereingebrachten\nAbschreibungen, gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG, eine Einzelbewertung von Land\nund Gebäuden zur Anwendung kommt, oder eine Gesamtbewertung des\nGrundstückes (Land und Gebäude zusammen) zu erfolgen hat. Dass mit der\nVerwendung des Begriffs des (land- oder forstwirtschaftlichen) \"Grundstückes\" im\nGesetzeswortlaut zugleich die Bewertungsmethode (Einzel- oder\nGesamtbetrachtung) bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen\nGrundstücken in bestimmter und verbindlicher Weise geregelt werden sollte, ist\nnicht zu vermuten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 18 Abs. 4 DBG nur\neine Begrenzungsfunktion hat und keine Besteuerungsgrundlage ist (vgl. vorne\nErw. 1.4). Dass Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen\nGrundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften\n\n9\nzugerechnet werden, entspricht der grundsätzlichen Steuerfreiheit der\nVeräusserungsgewinne (Wertzuwachsgewinne) auf land- und\nforstwirtschaftlichen Grundstücken in Bereich der direkten Bundessteuer. Mit der\n(nachträglichen) Besteuerung der sog. wiedereingebrachten Abschreibungen\nwird demgegenüber (nur) dem Umstand Rechnung getragen, dass diese\nAbschreibungen bei ihrer Bildung die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen\nBetrieb geschmälert und zu einer Steuerentlastung bei der Einkommenssteuer\ngeführt haben, welche nunmehr wieder rückgängig gemacht werden soll (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 161 zu Art. 18 DBG; Locher, a.a.O., N\n186 zu Art. 18 DBG).\n\n3.3 Grundsätzlich ist daher für die Berechnung der wiedereingebrachten\nAbschreibungen von den allgemeinen Regeln für die Ermittlung des steuerbaren\nEinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (insbes.\nÜberführungsgewinnen/-verlusten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG) auszugehen. Als\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder\nals Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des\nlaufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als\nGewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen\nwird. Dabei gilt es zu beachten, dass im Bereich der Einkommenssteuer\nselbständig erwerbender Personen ebenso das Prinzip der Massgeblichkeit der\nHandelsbilanz Anwendung findet. Dieses stellt keine Eigenheit der Gewinnsteuer\njuristischer Personen dar: Art. 18 Abs. 3 DBG verweist für Steuerpflichtige, die\neine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, für die Gewinnermittlungsmethode\nauf die Berechnung des Reingewinns bei juristischen Personen (Art. 58 DBG;\nvgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG). In seinem Aspekt als \"Bemessungsprinzip\"\nbestimmt das Massgeblichkeitsprinzip, dass der handelsrechtskonforme\nEinzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 2C_162/2016 vom 18.1.2016 Erw. 4.5; 2C_16/2015 vom\n6.8.2015 Erw. 2.2.2). Ein handelsrechtlich zulässiger Wertansatz ist steuerlich\nmassgebend (Urteil 2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 4.3.1).\nLandwirtschaftsbetriebe, welche keine Buchhaltung führen (müssen),\nunterstehen zumindest einer umfassenden Aufzeichnungspflicht\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 132 zu Art. 18 DBG). Veränderungen\nim Bestand des Geschäftsvermögens und Abschreibungen - der\nEinkommenssteuerwert jedes einzelnen Abschreibungsobjekts ist in diesem Fall\nnachzuführen - sind einzeln aufzuzeichnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 142 zu Art. 18 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen\nsind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische\n10\nBuchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind\n(Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.2).\nÜberführungsverluste in der Differenz zwischen Veräusserungs- bzw.\nVerkehrswert und dem höheren Buchwert stellen ebenfalls abzugsfähigen\nAufwand dar.\n\n"}