{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Weshalb die gesonderte\nBewertung von Gebäuden und Boden, wie sie von den Steuerbehörden mit den\nentsprechend gestalteten Formularen verlangt werde, erst und gerade für die\nÜberführung der Gebäude und des Bodens vom Geschäfts- ins Privatvermögen\ngeändert werden solle, indem Gebäude und Boden im Sinne des zivilrechtlichen\nGrundstückbegriffs zusammengefasst würden, sei nicht ersichtlich. Im\nHandelsrecht sei eine Verrechnung von Mehr- und Minderwerten nur zwischen\ngleichartigen Vermögensgegenständen zulässig, woran es bei Gebäuden und\nBoden in aller Regel fehle. Die Beschwerdeführerin leite genau diese\nunzulässige Verrechnung aus dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff und dem\ndamit verbundenen Akzessionsprinzip ab, und verkenne damit, dass der\nzivilrechtliche Grundstücksbegriff einzig für die Frage massgebend sei, ob ein zu\nbeurteilendes Grundstück in den Geltungsbereich von Art. 2 des\nBundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und somit in den\nAnwendungsbereich von Art. 18 Abs. 4 DBG falle. Die Beschwerdeführerin\nbringe keine sachlichen Gründe für eine steuerrechtliche Korrektur vor, welche\nein Abweichen von der Gliederung der Vermögensbestandteile und der\nBewertungsmethode rechtfertigen würden. Die ganze Argumentation der\nBeschwerdeführerin beschränke sich auf den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff,\nwährend das Rechnungslegungsrecht und insbesondere das im Steuerrecht\ngeltende Massgeblichkeitsprinzip vollkommen ausgeblendet würden. Nach\nAnsicht des Beschwerdegegners ist die objektbezogene Einzelbehandlung der\nGebäude und des Landes bei der Besteuerung der kumulierten Abschreibungen\nnicht nur zulässig, sondern geradezu zwingend. Sinn und Zweck von Art. 18 Abs.\n4 DBG sei es, die durch\"„Überabschreibungen\" erwirkte Reduktion des\nEinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Realisation\ndieser \"Überabschreibungen\" (nachträglich) der systematisch korrekten\nBesteuerung, nämlich der Einkommenssteuer zuzuführen. Abschreibungen\nkönnten begriffslogisch nur \"wiedereingebracht\" werden, wenn diese im\nVeräusserungszeitpunkt (bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen) auch\ntatsächlich realisiert werden könnten. Demgegenüber würden nach der Meinung\nder Beschwerdeführerin die nicht mehr realisierbaren Abschreibungen\nkurzerhand auf das (nicht abgeschriebene) Land und die Gebäude (mit einem\nhöheren Verkehrswert) \"umgelagert\", wodurch jedoch faktisch ein Teil des aus\nder Veräusserung bzw. Überführung eines land- oder forstwirtschaftlichen\nGrundstückes realisierten (Wertzuwachs-)Gewinns dem Sinn und Zweck von Art.\n\n8\n18 Abs. 4 DBG widersprechend den Einkünften aus selbständiger\nErwerbstätigkeit zugewiesen würde.\n\n3.1 Vorliegend steht nicht in Frage, dass das Recht der direkten Bundessteuer\noder auch das Steuerharmonisierungsgesetz (anders die kantonale\nGrundstückgewinnsteuer: vgl. § 105 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz\n[StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) keine eigenständige Definition des\nBegriffs des Grundstücks kennt und daher (vermutungsweise) der in Art. 18 Abs.\n4 DBG verwendete Grundstücksbegriff sich mit der zivilrechtlichen Definition\ndeckt (oder entsprechend der kantonalen Grundstückgewinnsteuer sich\njedenfalls weitgehend an das Zivilrecht anlehnt). Insofern darf auch\nangenommen werden, dass nicht nur der Boden sondern entsprechend dem\nsachenrechtlichen Akzessionsprinzip (superficies solo cedit) auch die darauf\nbefindlichen Gebäude und Bauten vom steuerrechtlichen Begriff des (land- und\nforstwirtschaftlichen) \"Grundstückes\" erfasst werden. Darüber hinaus hat das\nBundesgericht entschieden, dass der steuerrechtliche Begriff des \"land- und\nforstwirtschaftlichen\" Grundstückes im Einklang mit dem Anwendungs- und\nSchutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen\nBodenrechts konkretisiert werden muss (vgl. BGE 138 II 32 = Urteil des\nBundesgerichts 2C_11/2011 vom 2.12.2011). Dass es sich im vorliegenden Fall\nbei den überführten Grundstücken um land- oder forstwirtschaftliche handelt,\nderen Einzelobjekte (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) nach einer zivilrechtlichen\nBetrachtung unter die privilegierte Besteuerung von Art. 18 Abs. 4 DBG fallen, ist\ninsoweit unbestritten.\n\n"}