{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) ist der Ansicht, dass die\nvon der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz angewandte Praxis im\nZusammenhang mit der privilegierten Besteuerung von landwirtschaftlichen\nGrundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG nicht bundesrechtskonform sei. Die Eidg.\nSteuerverwaltung stellt in Frage, ob die von der Steuerverwaltung angewandte\nMethode der \"Einzelfallbetrachtung\" in Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG dem\nGesetzeswortlaut entspricht oder zu einer zu tiefen Besteuerung führt und\nfolglich eine Gesamtbetrachtung anzuwenden ist. Die Eidg. Steuerverwaltung\nargumentiert, da das Steuerrecht keine eigene Definition des Grundstückbegriffs\nvorsehe, habe sich die Definition des steuerrechtlichen Grundstücks nach dem\nZivilrecht auszurichten. Aufgrund des Akzessionsprinzips seien auch alle fest mit\ndem Boden verbundenen Gebäude diesem Grundstück zuzurechnen und der\nBoden und die Gebäude steuerlich als Einheit zu behandeln. Weil in Art. 18 Abs.\n4 DBG ausdrücklich von (landwirtschaftlichen) \"Grundstücken\" die Rede sei, sei\nsomit eine \"Einzelfallbetrachtung\" nicht sachgerecht, woran auch die Tatsache\nnichts ändere, dass die einzelnen fest mit dem Boden verbundenen Gebäude\neinzeln bilanziert und abgeschrieben worden seien. Für die Berechnung der nach\nArt. 18 Abs. 4 DBG zu versteuernden Differenz zwischen den Anlagekosten\n(sofern diese tiefer ausfielen als die Verkehrswerte) und den Buchwerten sei\ndeshalb von einer Gesamtbetrachtung auszugehen (kumulierte Anlagekosten\nminus kumulierte Buchwerte). Davon ausgehend, dass die kumulierten\nVerkehrswerte höher ausfielen als die kumulierten Anlagekosten, bedeute dies\nfolglich, dass die Differenz zwischen den kumulierten Anlagekosten aller mit dem\nGrundstück GB Nr. F.________ verbundenen Objekte (vorliegend Fr. 366'305.--)\nund den kumulierten Buchwerten aller mit dem Grundstück verbundenen Objekte\n(vorliegend Fr. 162'093.--) zu besteuern seien (dies entspreche den\nwiedereingebrachten Abschreibungen), was zur Besteuerung des Gewinns aus\nder Überführung des Grundstücks GB Nr. F.________ vom Geschäfts- ins\n6\nPrivatvermögen in der Höhe von Fr. 204'212.-- führe. Demgegenüber habe die\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz keine Gesamtbetrachtung vorgenommen,\nsondern pro Objekt die Differenz zwischen Verkehrswerten oder Anlagekosten\nund den Buchwerten besteuert (die Steuerverwaltung habe jeweils pro Objekt\nden tieferen Wert herangezogen). Die Überlegungen lassen nach Ansicht der\nEidg. Steuerverwaltung nur den einen Schluss zu, dass das Grundstück GB Nr.\nF.________ als Einheit betrachtet werden müsse und eine objektmässige\nBehandlung unzulässig sei, da sonst eine ungewollt zu tiefe Besteuerung\nresultiere (vorliegend Kapitalgewinn anstatt Fr. 204'212.-- lediglich Fr. 55'438.--).\nSollten die kumulierten Verkehrswerte tiefer ausfallen als die kumulierten\nAnlagekosten, so wäre nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung (wiederum\nentsprechend einer Gesamtbetrachtung) die Differenz zwischen den tieferen\nkumulierten Verkehrswerten und den kumulierten Buchwerten zu besteuern.\n\n2.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erachtet demgegenüber die\nAuffassung der Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) aus zwei Gründen\nals nicht stichhaltig. Zum einen sei dies die Abkehr von der steuerlichen\nBerücksichtigung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und somit von\nder Stetigkeit der Buchhaltung. Zum anderen würden mit der Berücksichtigung\nder Verkehrswertschätzung der gesamten Grundstücke für die Festlegung der\nwiedereingebrachten Abschreibungen (immer) die Anlagekosten zum Tragen\nkommen, weil der Verkehrswert des gesamten Grundstückes die\nWertzuwachsgewinne des Wohnhauses und Landes berücksichtige und dieser\nVerkehrswert dadurch (immer) einen höheren Wert aufweise als die\nAnlagekosten. Indirekt würden damit die Wertzuwachsgewinne von Wohnhaus\nund Land besteuert bzw. die effektiven Wertminderungen der Objekte (Stall inkl.\nJauchegrube und Remise) als fiktive wiedereingebrachte Abschreibungen zur\nBesteuerung herangezogen. Der Wertzuwachsgewinn von Wohnhaus und Land\nmüsse deshalb unberücksichtigt bleiben und es sei somit der Überführungswert\nmittels objektweiser Betrachtung unter Berücksichtigung der erfolgten\nWertminderungen der verschiedenen Objekte (Stall, Gebäude, etc.) zu ermitteln.\n\n2.3 Der Beschwerdegegner kommt insbesondere unter Bezugnahme auf den\nEntscheid des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2014 IV Nr. 11 vom 17. Oktober\n2014 ebenfalls zum Ergebnis, dass für die Überführung der landwirtschaftlichen\nGrundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen die Methode der buchmässigen\nEinzelbewertung von Gebäuden und Boden zu belassen sei. Dabei wird vom\nBeschwerdegegner hervorgehoben, dass es nicht um die Auslegung des\nGrundstückbegriffs im steuergesetzlichen Tatbestand gehe, sondern um die\nZuordnung von Abschreibungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.\n\n"}