{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "12d7fd2cb6801de7e863c71e255ccd6b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-11_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_11_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24cc7228b4bbdbcb34064e83cc405b368c327588bc9324ae4881a86dc43a5a6f53950449e1b80b1047248bd210c0cda61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_11", "Checksum": "b2551cc38e0de786ed6d0920719b0572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2016 11\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Sondersteuer auf Liquidationsgewinne 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n 4\n1.4 Mit Art. 18 Abs. 4 DBG wird im Bereich der direkten Bundessteuer an der\ngrundsätzlichen Steuerfreiheit unter dem alten Recht von nicht in einem\nbuchführungspflichtigen Betrieb erzielten Veräusserungsgewinnen auf land- und\nforstwirtschaftlichen Grundstücken festgehalten. Indem die Gewinne nur bis zur\nHöhe der Anlagekosten den steuerbaren Einkünften zugerechnet werden,\nbleiben Wertzuwachsgewinne steuerfrei (bzw. werden Wertzuwachsgewinne nur\nauf kantonaler Ebene bei der Veräusserung des Grundstücks mit der\nGrundstückgewinnsteuer erfasst; vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden [StHG; SR 642.14] vom 14.12.1990). Von der Steuerfreiheit\nausgenommen sind folgerichtig die wiedereingebrachten Abschreibungen, da\ndiese ja bei der Begründung zu Steuerentlastungen geführt haben (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 161 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteile\ndes Bundesgerichts 2C_162/2016 vom 29.9.2016 Erw. 3.3; 2C_1155/2014 vom\n1.2.2016 Erw. 3.2.5). Dank der Wiedereinbringung der Abschreibungen wird die\nseinerzeitige Einkommensminderung durch den nunmehrigen\nEinkommenszufluss wieder rückgängig gemacht (Locher, a.a.O., N 186 zu Art.\n18 DBG). Art. 18 Abs. 4 DBG ist jedoch keine Besteuerungsgrundlage, sondern\nhat nur eine Begrenzungsfunktion; Kapitalgewinne (oder Überführungsgewinne)\nauf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (bis zur Höhe der Anlagekosten)\nsind deshalb nicht nach Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 18 Abs. 2 DBG\nsteuerbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 159 zu Art. 18 DBG;\nLocher, a.a.O., N 186 zu Art. 18 DBG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\n2C_1155/2014 vom 1.2.2016 Erw. 3.2.5 a.E.).\n\n1.5 Umstritten ist vorliegend die Berechnung des Liquidationsgewinns bei der\nAufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes, resp. des Kapitalgewinns bzw. der\nwiedereingebrachten Abschreibungen bei der Überführung der\nlandwirtschaftlichen Grundstücke (Land und Gebäude) vom Geschäftsvermögen\nin das Privatvermögen (Vorgehen bei der Bewertung der landwirtschaftlichen\nGrundstücke bei der Überführung). Konkret geht es um die Praxis der\nSteuerverwaltung des Kantons Schwyz, wonach dem Steuerpflichtigen die\nMöglichkeit offen steht, statt der Ermittlung der wiedereingebrachten\nAbschreibungen auf Basis des gesamten Verkehrswerts eine Überführung auf\nder Basis des detaillierten Verkehrswerts zu verlangen, sofern ein aufgeteilter\nBuchwert vorliegt (detaillierte Aufteilung auf Boden, Gebäude wie Wohnhaus,\nStall usw.). Nach dieser Praxis wird grundsätzlich der Verkehrswert des\nEinzelobjektes beim Überführungswert berücksichtigt. Liegt jedoch der\nAnlagewert des Einzelobjektes tiefer als der Verkehrswert, so wird beim\nÜberführungswert der Anlagewert angerechnet. Voraussetzung für die\n5\nEinzelbewertung (Wohnhaus, Scheune, Land usw.) ist, dass spätestens in der\nSchlussbilanz des Veräusserers eine entsprechende Aufteilung vorliegt (vgl.\nMerkblatt Landwirtschaft der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom\n4.12.2006 zur Überführung von Liegenschaften des Geschäfts- in das\nPrivatvermögen, abrufbar im Internet unter:\nwww.sz.ch/documents/merkblaetter_landwirt-schaft.pdf). Im Übrigen ist hier die\nprivilegierte Besteuerung der zulässigen möglichen (fiktiven) Einkäufe zum Satz\nfür Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie des Restbetrags des\nLiquidationsgewinns zum Satz von einem Fünftel dieses Restbetrags (in jedem\nFall zu einem Satz von mindestens 2 Prozent) nicht umstritten (vgl. Art. 37b Abs.\n1 DBG).\n\n"}