1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuverfügung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).