4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet hat, indem sie nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt hat. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung 2017 neu zu berechnen.