6 4.2.1 Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 festgelegten Reineinkommens zu bestimmen (vorn Erw. 1.3.1; vgl. § 7 Abs. 1 EGzKVG und § 9 Abs. 1 lit. a VVzEGzKVG. Massgeblich wäre somit ein Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 2'248.--.