Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeformular am 1. September 2016 aus dem Kanton Luzern zugezogen ist und als Wohnkanton per 1. Januar 2017 Schwyz angegeben hat und Gegenteiliges von der Vorinstanz nicht vorgebracht wird, hätte die Vorinstanz gemäss dieser Rechtsprechung die Berechnung des Anspruches auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (des Kantons Luzern) abstützen müssen.