Erweisen sich die Abweichungen zwischen der letzten (ausserkantonalen) rechtskräftigen Steuerveranlagung und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls als erheblich, stehen Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Wirkt sich die Abweichung zu Ungunsten der versicherten Person aus, steht ein Antrag auf Berücksichtigung veränderter wirtschaftlicher oder familiärer Verhältnisse im Sinne von § 10 und 11 VVzEGzKVG offen. Im umgekehrten Fall kann die Vorinstanz eine überhöhte Prämienverbilligung allenfalls zurückfordern (§ 19 EGzKVG). Diese Bestimmungen gelten gleichermassen für die Regel- wie auch die Sonderfälle.