Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Herkunftskanton auf einer Ermessensveranlagung, entfällt ein Anspruch auf Prämienverbilligung (wobei ebenfalls von einer Veranlagung auszugehen ist, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist nach § 9 Abs. 2 f. VVzEGzKVG vorzugehen (VGE II 2016 12 vom 17.5.2016 Erw. 3.4.1 und 3.4.2).