Auf jeden Fall aber ist die Vorinstanz nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes betreffend Anspruchsberechnung bei Zuzug aus einem andern Kanton gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat im VGE II 2016 12 vom 17. Mai 2016 festgehalten, dass der Zuzug einer Person aus einem anderen Kanton − mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung − nicht nach den Sonderfällen gemäss §§ 5 bis 7 VVzEGzKVG, sondern nach dem in § 9 VVzEGzKVG (vorn Erw. 1.4) normierten Regelfall zu beurteilen ist.