gerechnet, ohne diese Berechnungsweise näher zu begründen. Unklar ist damit etwa, ob sie die Vorschrift von § 5 VVzEGzKVG für quellenbesteuerte Personen analog angewendet hat (nach § 5 Abs. 1 dieser Vorschrift beträgt das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des Anspruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes) oder dies eine Praxis der Vorinstanz ist.