4.1 Die Vorinstanz hat damit nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer infolge Zuzug im September 2016 in den Kanton Schwyz 80% seines Bruttoeinkommens als Einkommen an- 5 gerechnet, ohne diese Berechnungsweise näher zu begründen.