Fr. 9'544.-- und März - Dez. je Fr. 5'000.--) davon 80%, ergibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 47'635.00. Dieses ist höher als der Höchstwert gemäss § 5 Abs. 2 EGzKVG von Fr. 37'230.00. Somit besteht für das Jahr 2017 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung.