3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2016 den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 mit der folgenden Begründung verneint (Vi-act. 7): Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung vom Kanton Schwyz (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Infolge Zuzug in den Kanton Schwyz am 1. September 2016 mussten wir von Ihnen 80% Ihres Bruttoeinkommens anrechnen. Gestützt auf ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'544.-- (Jan. + Febr. = Fr. 9'544.-- und März - Dez. je Fr. 5'000.--)