In der Veranlagungsverfügung 2015 wurden diese Abzüge unverändert übernommen (für die geschiedene Ehefrau Fr. 6'000.--, für Sohn E.________ Fr. 7'920.-- und für Tochter D.________ Fr. 19'196.--). Gemäss dem Dokument "Mitteilungen und Bemerkungen an die Steuerbehörden" vom 13. April 2015 bezahlte der Beschwerdeführer für die Tochter D.________ im Jahr 2015 Alimenten-Ausstände von Fr. 15'502.-- (Vi-act. 4, Mitteilung). Das Reineinkommen für die direkte Bundessteuer betrug unter Berücksichtigung dieser (sowie weiterer) Abzüge im Jahr 2015 Fr. 2'248.-- (Vi-act. 4, Veranlagungsverfügung vom 28.7.2016, Code 330).